Wenn Sie genug Einkommen und Vermögen haben, müssen Sie auch mit Ihrem Geld für den Unterhalt Ihrer Eltern einstehen. Ausgenommen davon ist das sogenannte Schonvermögen. Es gibt dafür keine pauschalen Grenzen: Der Einzelfall entscheidet. Die Höhe Ihres Schonvermögens kann im Zweifel gerichtlich überprüft werden.
Nicht für den Elternunterhalt ausgeben müssen Sie Ihr Einkommen und Vermögen, wenn Sie dadurch Gefahr liefen, Ihren eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten zu können oder wenn die Zahlungen mit unverhältnismäßig hohen Nachteilen verbunden wären.
Selbst genutzte Immobilie
Eingesparte Mietkosten
Wenn Sie in Ihrem eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben, müssen Sie die ersparten Mietkosten für das zur Bestimmung des Elternunterhalts maßgebliche Einkommen hinzurechnen. Dabei ist nicht die erzielbare Marktmiete anzusetzen, sondern die ersparten Mietkosten (BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az. XII ZR 17/11). Das ist viel weniger, da Zins- und Tilgungsleistungen abgezogen werden.
Am besten geschützt ist Vermögen, das Sie in ein selbst genutztes Eigenheim oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung investiert haben (BGH, Urteil vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12). Selbst genutztes Wohneigentum bleibt bei der Vermögensbewertung für den Elternunterhalt zwar nicht völlig unberücksichtigt, weil das zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Immobilienvermögen führen würde. Sie können aber nicht gezwungen werden, es zu verwerten, wenn Ihr Wohnraum den Verhältnissen angemessen ist. Denn Sie müssen für die Zahlung von Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung Ihres berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards hinnehmen.
Rücklagen für Sanierungsarbeiten
Sie können außerdem Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an einer selbst genutzten Immobilie bilden, ohne dass diese Mittel für den Elternunterhalt herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass Ihre gegenwärtigen Lebensverhältnisse eine Rücklage sinnvoll erscheinen lassen. Das OLG Düsseldorf hatte in einem Fall einen Betrag von rund 160.000 Euro an Rücklagen für den Elternunterhalt nicht berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2012, Az. II-9 UF 190/11).
Vermögenswerte zur Altersvorsorge
Die Rechtsprechung gestattet es Ihnen, zur eigenen Alterssicherung notwendige Beträge zurückzulegen. Solche Vermögenswerte bleiben dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen. Denn nur so ist die Vorsorge fürs Alter überhaupt möglich.
Für angemessen hält der Bundesgerichtshof ein Altersvorsorgevermögen, das fünf Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens entspricht, welches sich mit jährlich vier Prozent für jedes Ihrer Berufsjahre verzinst. Dieser Zinssatz gilt laut BGH (Urteil vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12) auch angesichts der derzeit gesunkenen Renditen – er kann nicht einfach so auf drei Prozent herabgesetzt werden.
Ihren Freibetrag für das Altersvorsorgevermögen berechnen Sie, indem Sie Ihr Jahresbruttoeinkommen und Ihre geleisteten Berufsjahre heranziehen:
Jahresbruttoeinkommen | Davon 5 % | Berufsjahre | Verzinsung | Freibetrag |
40.000 € | 2.000 € | 20 | 4 % | 62.000 € |
40.000 € | 2.000 € | 30 | 4 % | 116.000 € |
50.000 € | 2.500 € | 20 | 4 % | 77.000 € |
50.000 € | 2.500 € | 30 | 4 % | 146.000 € |
60.000 € | 3.000 € | 20 | 4 % | 93.000 € |
Wie Sie Ihr Altersvorsorgevermögen anlegen, spielt keine Rolle. Die Anlage auf einem einfachen Sparkonto gilt bereits als Altersvorsorge (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2012, Az. II-9 UF 190/11). Auch andere Ersparnisse, die nachweislich der Altersvorsorge dienen, beispielsweise Lebensversicherungen oder Wertpapiere, bleiben als Schonvermögen unberührt.
Selbst eine Immobilie, die Sie vermietet haben, kann als private Altersvorsorge geschützt sein, wenn Sie nicht anderweitig vorgesorgt haben: Sie müssen die Immobilie nicht veräußern, wenn Sie mit den Mieteinkünften ihre Altersversorgung sichern wollen.
Übersteigt Ihr tatsächliches Altersvorsorgevermögen den Freibetrag, wird der darüber hinausgehende Teil für den Elternunterhalt herangezogen.
Rücklagen für ein neues Auto sind Schonvermögen
Rücklagen für ein neues Auto müssen nicht für den Elternunterhalt ausgegeben werden, wenn das vorhandene, für Fahrten zur Arbeit notwendige Auto so alt ist, dass die Anschaffung eines Neuwagens im Hinblick auf absehbare Reparaturen wirtschaftlich sinnvoll ist. Das zuständige Sozialamt kann Sie auch nicht zwingen, dafür stattdessen einen Kredit aufzunehmen, weil das unwirtschaftlich wäre (BGH, Urteil vom 30.08.2006, Az. XII ZR 98/04).