Rente und es reicht nicht? Lest den Beitrag Grundsicherung! Wer bekommt sie und wie viel gibt es? Der Link ist hier unten, kopieren und im Browser aufrufen.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/neuregelungen-januar-2023-2155174

Gesetzliche Neuregelungen ab Januar 2023 Mehr Wohngeld, Kindergeld und Entlastungen bei Steuer, Strom und Gas

Das Jahr 2023 beginnt mit einer Reihe von Neuerungen, die Familien, Wohngeldbeziehenden und Studierenden zugutekommen. Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente entfällt. Das Bürgergeld bietet als Grundsicherung für Arbeitssuchende bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit.

Soweit der Texteinstieg in die Veröffentlichungen unserer Bundesregierung.

 

Höheres Kindergeld und weitere Verbesserungen für Kinder,

Mindestunterhalt für Kinder angehoben,

Kita-Qualitätsgesetz,

Junge Menschen in Pflegefamilien oder Erziehungshilfe entlasten,

Bürgergeld – Bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit,

Energiepreispauschale für Studierende,

Midi-Job-Grenze auf 2.000 Euro

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert,

Neuregelungen in der Sozialhilfe

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Beitragssätze in der Rentenversicherung vorerst stabil.

Im Zuge der schrittweisen Anhebung steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1957 bzw. 1958 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und elf Monaten bzw. mit 66 Jahren. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze um je zwei Monate pro Jahrgang. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung

Homeoffice-Pauschale verbessert und entfristet

Höherer Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende 4260 Euro im Jahr 2023 erhöht

Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzbar

Steuererleichterungen für Solaranlangen

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Mehr Wohngeld für mehr Menschen

Faire Aufteilung des CO2-Preises. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Ab Januar 2023 werden Vermieterinnen und Vermieter stärker beteiligt – je nach energetischem Zustand des Mietshauses.

Verpflichtende Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke To-Go (zum Mitnehmen)

Eine verbesserte Datenerfassung soll für einen umsichtigeren Einsatz von Antibiotika bei Nutztieren sorgen. Ziel ist es, damit Resistenzen zu vermeiden. #(davon, dass Antibiotika nur in der Massentierhaltung unbedingt notwendig sind, will man wider keiner was wissen)

Energiepreisbremsen

Die Strom- Gas- und Wärmepreisbremsen entlasten Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Sie kommen zum 1. März 2023, gelten aber rückwirkend ab Januar 2023.

und noch viele Weitere Punkte.

 

 

 

 

 

 

Oma hat immer gesagt: Spare in der Zeit, dann hast Du in der Not.                           Es kann natürlich sein, dass Politiker im Allgemeinen keine so kluge Omas haben. Oder sie sind so von ihrer eigenen Genialität so berausch, dass sie den Bezug zur Realität völlig verloren haben. Normalen Menschenverstand können sie keines Falls mehr besitzen.

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2015
S 12 AS 3827/15 ER -

Agentur für Arbeit darf keine Belege und Unterlagen über Einkünfte des Partners eines Leistungsbeziehers anfordern

§ 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt lediglich zur Einholung von Auskünften über Einkommen und Vermögen des Partners

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II zur Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungs­berechtigten ermächtigt, nicht aber zur Anforderung von Belegen und Unterlagen über die Höhe der Einkünfte.

Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen und Belegen über sein Einkommen aufforderte.

SG: Auskunftsverlangen war rechtsfehlerhaft

Das Sozialgericht Stuttgart stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wieder her. Das Auskunftsverlangen erweise sich als rechtsfehlerhaft. § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtige zwar zur Erteilung und Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten, nicht aber - wie vorliegend erfolgt - zur Anforderung von Belegen und Unterlagen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

und wieviel kann ich im Job verdienen?

https://www.stepstone.de/e-recruiting/wissen/gehaltsreport-2022/

dort gibt es den Gehaltsreport kostenlos als Download.