Das Jahr 2023 beginnt mit einer Reihe von Neuerungen, die Familien, Wohngeldbeziehenden und Studierenden zugutekommen. Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente entfällt. Das Bürgergeld bietet als Grundsicherung für Arbeitssuchende bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit.
Soweit der Texteinstieg in die Veröffentlichungen unserer Bundesregierung.
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Die Strom- Gas- und Wärmepreisbremsen entlasten Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Sie kommen zum 1. März 2023, gelten aber rückwirkend ab Januar 2023.
und noch viele Weitere Punkte.
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II zur Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten ermächtigt, nicht aber zur Anforderung von Belegen und Unterlagen über die Höhe der Einkünfte.
Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen und Belegen über sein Einkommen aufforderte.
Das Sozialgericht Stuttgart stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wieder her. Das Auskunftsverlangen erweise sich als rechtsfehlerhaft. § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtige zwar zur Erteilung und Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten, nicht aber - wie vorliegend erfolgt - zur Anforderung von Belegen und Unterlagen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online