Warum soll man den korrekten Beitrag bezahlen? Weil dadurch viele Rechte erworben werden!

§ 8 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

1. Jedes Mitglied ist berechtigt und gehalten, durch die Teilnahme an Gewerkschaftsversammlungen und -wahlen Einfluss auf die gewerkschaftspolitischen Entscheidungen und die Zusammensetzung der Gewerkschaftsorgane zu nehmen.

2. Jedem Mitglied der IG BCE können bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen folgende Leistungen im Rahmen dieser Satzung gewährt werden:

a) Streikunterstützung (§ 11),

b) Gemaßregeltenunterstützung (§ 12),

c) Rechtsschutz (§ 13),

d) Freizeit-Unfallversicherung (§ 14),

e) Jubilarehrungen, für die Näheres in einer Richtlinie des Hauptvorstand geregelt wird.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet den in der Satzung festgesetzten Beitrag zu zahlen.

§ 9 Beiträge

1. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge bestimmen sich nach der beigefügten Tabelle (Anhang).

6. In Ausnahmefällen kann der satzungsgemäße Beitrag durch Beschluss des Hauptvorstandes ermäßigt oder erlassen werden.

§ 11 Arbeitskämpfe

8. Mitglieder, die an einem vom Hauptvorstand beschlossenen Streik teilnehmen, erhalten eine Streikunterstützung für die Dauer des Streiks, wenn sie länger als drei Monate Mitglied sind und satzungsgemäße Beiträge entrichtet haben.

9. Die Höhe der Streikunterstützung errechnet sich nach dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor Streikbeginn nach § 9 der Satzung geleisteten Beiträge.

§ 13 Rechtsschutz

2. Rechtsschutz kann gewährt werden nach einer ununterbrochenen Beitragszahlung von drei Monaten (Wartezeit).

§ 14 Freizeit-Unfallversicherung

1. Für Mitglieder, die der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehören und für diese Zeit Beiträge nach dem § 9 der Satzung gezahlt haben, wird eine Freizeit-Unfallversicherung abgeschlossen.

Der Versicherungsschutz versteht sich weltweit.

a)Unfall-Krankenhausgeld in Höhe des 30fachen Monatsbeitrages als einmalige Entschädigung für jeden Unfall, höchstens jedoch 52 € pro Tag der stationären Behandlung.

b)Invaliditätsleistung in Höhe des 500fachen Monatsbeitrages – mindestens aber 1.280 € – als einmalige Kapitalentschädigung bei Ganzinvalidität; bei Teilinvalidität von mindestens 20 Prozent der dem Grad der Invalidität entsprechende Teil.

c) Todesfallleistung in Höhe des 200fachen Monatsbeitrages des Mitgliedes.

4. Als Monatsbeitrag des Mitgliedes gilt der Durchschnittsbeitrag, der sich aus den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall ergibt.

5. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag länger als zwei Monate im Rückstand sind, haben keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Der Verstoß gegen §9 begründet einen Rückstand.

6. Anträge auf Leistungen aus der Freizeit-Unfallversicherung sind unter Vorlage des Mitgliedsausweises, des Nachweises der gezahlten Beiträge und der Unfallunterlagen umgehend an die zuständige Bezirksleitung zu richten.

Also: Begründete Ausnahmen kann der Hauptvorstand genehmigen. Der BR ist dazu nicht berechtigt! Wer also nicht den Satzungsgemäßen Beitrag entrichtet, hat zwar noch alle Pflichten, jedoch verliert er viele seiner Rechte. Dass sollte Euch allen klar sein.

Aus einer Veröffentlichung vom 18.12.2014 Ulrich Kürpick, Vorstandsvorsitzender der Ortsgruppe, und immer noch gültig.