Rente und es reicht nicht? Lest den Beitrag Grundsicherung! Wer bekommt sie und wie viel gibt es?

Oma hat immer gesagt: Spare in der Zeit, dann hast Du in der Not.                           Es kann natürlich sein, dass Politiker im Allgemeinen keine so kluge Omas haben. Oder sie sind so von ihrer eigenen Genialität so berausch, dass sie den Bezug zur Realität völlig verloren haben. Normalen Menschenverstand können sie keines Falls mehr besitzen.

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2015
S 12 AS 3827/15 ER -

Agentur für Arbeit darf keine Belege und Unterlagen über Einkünfte des Partners eines Leistungsbeziehers anfordern

§ 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt lediglich zur Einholung von Auskünften über Einkommen und Vermögen des Partners

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II zur Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungs­berechtigten ermächtigt, nicht aber zur Anforderung von Belegen und Unterlagen über die Höhe der Einkünfte.

Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen und Belegen über sein Einkommen aufforderte.

SG: Auskunftsverlangen war rechtsfehlerhaft

Das Sozialgericht Stuttgart stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wieder her. Das Auskunftsverlangen erweise sich als rechtsfehlerhaft. § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtige zwar zur Erteilung und Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten, nicht aber - wie vorliegend erfolgt - zur Anforderung von Belegen und Unterlagen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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